Gründungsfest 2011
Pokal- und Preisschießen
verbunden mit dem
Gaukönigschießen
zum
150-jährigen Vereinsjubiläums
des
Schützenvereins Labertal Laberweinting
e.V.
Vom Freitag, 28. Januar 2011
bis zum
Freitag, den 25. Februar 2011
Schirmherr: MdL Josef Zellmeier
Allgemeine Schießbedingungen
- Das Preis- und Pokalschießen ist offen für alle Schützenvereine des Labergaus sowie für alle Vereine im Bereich des BSSB bzw. des DSB.
- Alle teilnehmenden Schützen müssen bei dem Schützenverein, für den sie starten, versichert sein. Alternativ kann durch Lösen eines Tagesversicherungsscheines am Preisschießen teilgenommen werden.
- Geschossen wird nach den Bedingungen des DSB und BSSB.
- Bei Ergebnisgleichheit im Mannschaftswettbewerb entscheidet das beste Einzelergebnis, bei weiterer Gleichheit die weiteren Einzelergebnisse. Bei Teilergleichheit in der Einzelwertung entscheidet das bessere Deckblattl.
- Jeder Schütze wird für die Mannschaftswertung nur in einer, von ihm vorab zu bestimmenden Waffenart (LG oder LP) gewertet.
- Jeder Schütze kann nur einen Preis gewinnen, d.h. nur das beste Blattl aller geschossenen Waffenarten (LG oder LP) wird für die Einzelwertung gewertet.
- Der Empfang des Preises ist gegen Unterschrift zu bestätigen.
- Jeder Schütze ist für seine Waffe und seine Ausrüstung selbst verantwortlich. Für Schäden jeglicher Art besteht keine Haftung seitens des Ausrichters.
- Die Schießleitung behält sich vor, Schützen aufgrund technisch mangelhafter Ausrüstung nicht zum Schießen zuzulassen bzw. vom Schießen auszuschließen.
- Unregelmäßigkeiten sind sofort der Schießaufsicht zu melden. Diese können zum Ausschluss von der Veranstaltung und zum Verfall der Einlage und des Nachkaufs führen.
- Einsprüche jeder Art können nur bei der Schießleitung eingereicht werden.
- Bei allen nicht explizit geregelten Fällen entscheidet die Schießleitung unter Ausschluss des Rechtsweges.
- Mit der Anmeldung zum Preis- und Mannschaftspokalschießen erkennt jeder Schütze vorstehende Bestimmungen an.
- Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.